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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Vormerkung

Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur insoweit wirksam vereinbart, wenn sie dem Lieferanten rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden und soweit sie den individualvertraglichen wie auch den nachfolgenden Bestimmungen nicht entgegenstehen.

1. Geltungsbereich

(1) Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde.

(2) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit der Agrarfrost GmbH & Co. KG (im Folgenden: Lieferant) in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


2. Vertragsschluss und Änderungsvorbehalt

(1) Sämtliche Bestellungen, die dem Lieferanten vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.

(2) Änderungen hinsichtlich der bestellten oder gelieferten Artikel, die zu einer Abweichung von der Bestellung führen, insbesondere im Hinblick auf Material in Ausführung, bleiben für folgende Fälle ausdrücklich vorbehalten: […z.B. „Rezepturänderungen, sofern die Änderung dem Käufer zumutbar ist und sich die Produkteigenschaften dadurch nicht wesentlich ändern“]

(3) Aufgrund der naturgegebenen Beschaffenheit der Rohware und Zutaten gelten Muster als unverbindliche Artmuster.

(4) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Lieferanten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht durch den Lieferanten zu vertreten ist. Der Lieferant wird den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und etwaige Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

3. Lieferung

(1) Die Lieferung erfolgt soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart so bald wie möglich ab Werk. Insoweit sind die vom Lieferanten genannten Liefertermine grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ vereinbart worden.

 (2) Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls der Erbringung vereinbarten Sicherheiten.

(3) Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt schriftlich gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist. Sollten nicht alle bestellten Produkte vorrätig sein, ist der Lieferant zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

(4) Soweit auf Abruf verkaufte Ware innerhalb eines vereinbarten Zeitplanes nicht oder nicht vollständig abgenommen wird, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Ware zur sofortigen Zahlung in Rechnung stellen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

(5) Sollte zwischen den Vertragsparteien ein Jahreskontrakt mit sukzessiven Abnahmemengen vereinbart werden, dann bedeutet das die Verpflichtung des Käufers zum regelmäßigen Abruf der Ware in etwa gleichen Monatsraten.

4. Versand und Gefahrübergang

(1) Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz des Lieferanten auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, stehen dem Lieferanten die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferanten auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

(2) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen.

(3) Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sie denn, eine entsprechende Verpflichtung ist vom Lieferanten schriftlich übernommen worden.

(4) Der Käufer verpflichtet sich beim Weiterverkauf der Produkte des Lieferanten, für die Einhaltung der Kühlkette und der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen Sorge zu tragen. Zum Schutze der Marke und des Ansehens des Lieferanten darf der Käufer Ware, die durch Schaden in eigenen oder gemieteten Kühlräumen gelitten hat, nur im Einvernehmen mit dem Lieferanten an Dritte ausliefern.

(5) Leergut/Paletten werden grundsätzlich in gleicher Art und gleichem Wert 1:1 getauscht, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Ist dem Käufer der Tausch an den Lieferanten bei Anlieferung nicht möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergut-/Palettenkontos zu sorgen. Gerät der Käufer mit der Rückgabe des Leergutes oder der Paletten in Verzug, so kann der Lieferant neben einem Verzögerungsschaden nach einer angemessenen Nachfristsetzung auch die Rücknahme verweigern und vom Käufer Schadensersatz in Geld verlangen.


5. Rechte und Pflichten des Käufers bei Mängeln

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende offene Mängel dem Lieferanten innerhalb von sechs Stunden nach Ablieferung telefonisch mitzuteilen und anschließend innerhalb eines Werktages schriftlich oder per E-Mail zu bestätigen. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich oder per E-Mail gerügt werden. In diesem Fall hat der Käufer nachzuweisen, dass der Mangel trotz ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keinen form- und fristgerechten Rügen dar. (2) Auf nicht rechtzeitig oder formgerecht gerügte Mängel kann sich der Käufer nicht berufen. (3) Bei Beanstandungen hat der Käufer bzw. der Empfänger die Pflicht, die Ware sachgemäß unter Beachtung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu behandeln. Dies betrifft insbesondere die Lagerung der Ware bei der für sie vorgegebenen Lagertemperatur. 


(4) Der Käufer hat dem Lieferanten Gelegenheit zu geben, die Beanstandung zu prüfen. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Unverlangt zurückgesandte Waren brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.

(5) Der Käufer hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

(6) Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen stehen dem Käufer die Rechte bei Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe zu:
(a) Der Käufer kann vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung steht dem Lieferanten zu.
(b) Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Erfolglosigkeit eines ersten Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nachfüllung nach eigener Wahl vorzunehmen.
(c) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht zu mindern oder nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurückzutreten.

(7) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten und rechtzeitigen Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

6. Haftung des Lieferanten

(1) Der Lieferant haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Darüber hinaus kann der Käufer Schadensersatz nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Lieferanten geltend machen.

(3) Der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III i. V. m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 II i. V. m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt; Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.

(4) Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

7. Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

(2) Für die Haftung des Lieferanten für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferant oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt die gesetzliche Verjährung.

(3) Abweichend von Ziffer 7(1) verjähren Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Kaufsache, der in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das in einem Grundstück eingetragen werden kann, besteht, in drei Jahren.

8. Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien

Der Lieferant übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.

9. Preise

Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten zuzüglich der jeweiligen gültigen Umsatzsteuer.

10. Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Rechnungen des Lieferanten sind netto Kasse zu bezahlen. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

(2) Es gilt ein Zahlungsziel von acht Tagen ab Lieferung, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

(3) Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Diskontierungsspesen werden vom Lieferanten, unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme, vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. Der Lieferant übernimmt keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest.

(4) Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.

(5) Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

(6) Sämtliche Forderungen des Lieferanten gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zu Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen den Lieferanten zum Rücktritt berechtigen.

11. Eigentumsvorbehalt

(1) Jede vom Lieferanten gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zu Sicherung an Dritte übereignet werden.

(2) Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an den Lieferanten ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

(3) Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Lieferanten ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Lieferant dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.

(4) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Lieferant sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferanten gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

(5) Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20%, ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.

(6) Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Lieferanten gegen den Käufer angerechnet.

12. Besonderes Rücktrittsrecht des Lieferanten

Der Lieferant ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

(a) Wenn sich entgegen der vor Vertragsabschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Lieferant und Käufer handelt.

(b) Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.

(c) Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.

13. Schlussbestimmungen

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Oldenburg.

(2) Erfüllungsort, auch für Zahlungen, ist Wildeshausen-Aldrup.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regeln des Internationalen Privatrechts. Das Wiener Einheitsrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG –) ist ausgeschlossen.