Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen 

 Ver. 01.2010 / ab 01.01.2010

1. Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB.

(2) Die Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen der „Agrarfrost“, soweit schriftlich keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt. Schweigen von „Agrarfrost“ auf anders lautende Bedingungen des Lieferanten stellen keine Anerkennung dar.

2. Lieferauftrag
(1) Eine Bestellung ist für den Lieferanten verbindlich, sofern der Lieferant der Bestellung nicht binnen 24 Stunden bzw. am nächsten Werktag nach Eingang schriftlich widerspricht.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Rezepturen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie Hilfsmitteln, welche „Agrarfrost“ dem Lieferanten zur Ausführung von Bestellungen überlässt, behält sich „Agrarfrost“ Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von „Agrarfrost“ nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie „Agrarfrost“ unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Rezepturen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.


3. Leistungsinhalt
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, nur Waren zu liefern,

• die den Maßgaben des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in seiner jeweils aktuellsten Fassung und seiner Folgeverordnungen entsprechen,
• die darüber hinaus hinsichtlich ihrer Werte, insbesondere Nähr- oder Genusswerte und ihrer Brauchbarkeiten, sowie der Kennzeichnung den diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften entsprechen, d.h. sie müssen die in den geltenden Rechtsvorschriften oder in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches festgelegten Bezeichnungen haben,
• die hygienisch-mikrobiologisch unbedenklich und frei von pathogenen Keimen sind und die in chemischer und histologischer Hinsicht den Anforderungen der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen,
• die vollständig zum Hersteller rückverfolgbar sind; diese Verpflichtung gilt auch für die Inhaltsstoffe der gelieferten Waren,
• welche den EAN Code 128 tragen, mit welchem die angelieferten Paletten sowie die angelieferten Verpackungseinheiten gekennzeichnet sein müssen.

(2) Der Lieferant versichert, dass gekühlte Waren nur in Kühlwagen und tiefgekühlte Waren nur mit Fahrzeugen transportiert werden, die der TLMV (Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel) in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, nur Produkte aus nicht gentechnisch veränderten Rohstoffen, Organismen und Vorprodukten herzustellen und zu liefern.

(4) Ein Verstoß gegen die für die Herstellung und Lieferung der Waren des Lieferanten gültigen gesetzlichen Bestimmungen sowie gegen die Pflichten gemäß den Ziffern 3.(1) bis 3.(3) begründet die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.

(5) Für jede unter Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 3.(3) erfolgte Lieferung zahlt der Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00. „Agrarfrost“ hat das Recht, einen nachgewiesenen höheren Schadensersatz gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen.

(6) Unabhängig von allen gesetzlichen Ansprüchen, die „Agrarfrost“ bei einer Verletzung einer der vorgenannten Verpflichtungen zustehen, hat der Lieferant auf Verlangen von „Agrarfrost“ hinsichtlich weiterer Lieferungen den Nachweis der Ordnungsmäßigkeit vorab und auf seine Kosten durch das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu erbringen. Der Lieferant trägt auch alle Kosten, die damit zusammenhängen, dass nach einer Verletzung einer der vorgenannten Verpflichtungen von „Agrarfrost“ Warenproben von anderen Lieferungen gezogen und lebensmittelchemischen oder gegebenenfalls veterinärmedizinischen Untersuchungen unterzogen werden. „Agrarfrost“ ist berechtigt, die diesbezüglich entstehenden Kosten mit nächstanstehenden Zahlungen an den Lieferanten zu verrechnen.

(7) „Agrarfrost“ wird dem Lieferanten auf Anforderung eine Kopie des jeweiligen Untersuchungsergebnisses zur Verfügung stellen.


4. Lieferzeiten
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, „Agrarfrost“ unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen „Agrarfrost“ die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist „Agrarfrost“ berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu fordern.

(4) Im Falle des Lieferverzuges ist „Agrarfrost“ berechtigt, 1 % vom Wert der verzögerten Lieferung pro Kalendertag als Vertragsstrafe geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

(5) „Agrarfrost“ ist nicht verpflichtet, Teil- oder Vorablieferungen anzunehmen und zu zahlen. Solche können auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgewiesen oder aber eingelagert werden.

(6) Der Lieferant ist verpflichtet, auf all den Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer von „Agrarfrost“ anzugeben (einschließlich EAN Code 128). Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung der Lieferung nicht von „Agrarfrost“ zu vertreten.


5. Verpackung
(1) Lieferungen an die „Agrarfrost“ haben gemäß den „Verpackungsanforderungen für Lieferanten der „Agrarfrost“ zu erfolgen. Des Weiteren wird eine Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, garantiert.

(2) Lieferanten, die Eigenmarken der „Agrarfrost“ produzieren oder liefern, dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung von „Agrarfrost“ die Ware an Dritte verkaufen. Dieses gilt insbesondere bei Reklamationen, Überproduktionen etc.

(3) Der Lieferant kann sich von der Rücknahme und Verwertung von Transportverpackungen befreien, wenn er sich einem Entsorgungskonzept für Transportverpackung mit entsprechenden Regelungen anschließt. Falls der Lieferant die Rücknahme und Verwertung ausschließt, ist „Agrarfrost“ ein Entsorgungsbetrag entsprechend der Regelung zu vergüten.


6. Lieferung/Gefahrübergang
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. (2) Die Lieferung hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen:

• Frischeware muss auf eine Temperatur von 0 bis 5 °C gekühlt werden.

• TK-Ware muss auf eine Kerntemperatur von mindestens –18°C gefroren und auf dieser Temperatur gehalten werden, wobei der Temperaturbereich der maximalen Kristallisation beim Einfrieren möglichst schnell durchschritten werden muss (Schockfrostung).

• Die vorgenannten Temperaturen müssen während des gesamten Transportes eingehalten werden (ununterbrochene Kühlkette).

• Trockenwaren dürfen nicht gemeinsam mit TK-Waren angeliefert werden.

(3) Der Lieferant hat die Ware - soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist - nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften entweder gekühlt, frisch oder gefroren am Bestimmungsort den Mitarbeitern von „Agrarfrost“ übergeben. Ein Abladen von Ware ohne Übergabe an die Mitarbeiter von „Agrarfrost“ ist unzulässig. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an Mitarbeiter von „Agrarfrost“ auf diese über.

(4) Bei allen Lieferungen sind den anzuliefernden Waren dreifach Lieferscheine beizufügen, von denen ein Exemplar als Quittung für den Lieferanten bestimmt ist.

(5) Die Lieferscheine dürfen keine Preisangaben enthalten, sondern lediglich Mengenangaben. Die Lieferung von Waren, die nicht vom Hersteller selbst, sondern von Unterlieferanten hergestellt, verarbeitet oder verpackt sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von „Agrarfrost“ zulässig.

(6) Der Lieferant haftet für alle Verstöße gegen die in den Ziffern 3.(1) bis 6.(5) genannten Verpflichtungen, sowie für alle Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unvollständige Ausfertigung der Versandpapiere oder durch Verstöße gegen die Bestimmungen der Post, Bahn oder des Kraftwagenverkehrs entstehen.


7. Preise/Konditionen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Der Lieferant ist jedoch verpflichtet, den Preis zu ermäßigen, soweit er vor oder nach Bestellungseingang, jedoch vor Auslieferung an „Agrarfrost“ seine Listenpreise ermäßigt. Preiserhöhungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von „Agrarfrost“.

(2) Vereinbarte Preise verstehen sich jeweils einschließlich Nebenkosten wie Fracht, Verpackung, Transportversicherung, Verzollung und Zollnebenkosten sowie etwaiger Rollgelder zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlich geltender Höhe.

(3) Kosten von „Agrarfrost“ für Probeentnahmen und/oder anderen der „Agrarfrost“ zustehenden Nebenkosten werden gesondert berechnet. Musterkosten und Kosten für gegebenenfalls erforderliche Untersuchungen trägt der Lieferant.


8. Zahlungen/Skonto
(1) Die Rechnungsstellung des Lieferanten muss analog der Bestellung von „Agrarfrost“ erfolgen. Rechnungen werden von „Agrarfrost“ nur bearbeitet, wenn in diesen die von „Agrarfrost“ angegebene Bestellnummer angeben ist. Für eventuelle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehende Verzögerungen oder Mehrkosten ist der Lieferant verantwortlich. „Agrarfrost“ ist berechtigt, nicht ordnungsgemäße Rechnungen zurückzusenden und ordnungsgemäße Rechnungsstellung zu verlangen.

(2) Die Zahlung erfolgt, falls nicht anders vereinbart, 45 Tage nach Rechnungseingang unter Bezug des gegebenenfalls vereinbarten Skontos.

(3) Maßgebend für die Zahlungsfrist ist der Tag des Eingangs der Rechnung bzw. bei vorfakturierten Rechnungen der Tag des vollständigen Wareneingangs bei „Agrarfrost“.

(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen „Agrarfrost“ im gesetzlichen Umfang zu. Bei Rechnungsdifferenzen verschiebt sich das Zahlungsziel hinsichtlich des strittigen Betrages bis zum Tag der Klärung, sofern keine grobe Fahrlässigkeit seitens „Agrarfrost“ vorliegt.

(5) Die Zahlungsfrist ist mit der Absendung des von „Agrarfrost“ bestimmten Zahlungsmittels oder Erteilung des Zahlungsauftrages bei der Bank erfüllt.


9. Mängelrügen
(1) Mängel an Frischware wird „Agrarfrost“ binnen einer Woche, bei allen sonstigen Produkten binnen einen Monats ab Eingang der vollständigen Lieferung bei „Agrarfrost“ rügen. „Agrarfrost“ ist nicht verpflichtet, vor Ablauf der vorgenannten Fristen stichprobenweise sofortige Untersuchungen durchzuführen.

(2) Bei versteckten Mängeln beträgt die Rügefrist zwei Wochen ab Entdeckung des Mangels. Bezahlungen von Rechnungen wirken nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit der gelieferten Ware.

(3) Gerügte Ware hat der Lieferant auf Anforderung sofort, spätestens innerhalb einer Woche, auf seine Kosten abzuholen. Erfolgt die Abholung nicht innerhalb dieser Frist, so ist „Agrarfrost“ berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern oder - bei Gefahr des Verderbs - zu veräußern oder zu vernichten.

(4) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen „Agrarfrost“ ungekürzt zu; in jedem Fall ist „Agrarfrost“ berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl Mangelbeseitigung oder Nacherfüllung zu verlangen. Schadensersatzansprüche von „Agrarfrost“ bleiben unberührt.

(5) „Agrarfrost“ ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(6) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

10. Produkthaftung/Freistellung
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, „Agrarfrost“ insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziffer 10.(1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von „Agrarfrost“ durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird „Agrarfrost“ den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt hiervon bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 10.000.000 pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen „Agrarfrost“ weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

(4) Gerät das Produkt / Artikel, ohne dass die Ursache bei „Agrarfrost“ liegt, öffentlich in Verruf, kann „Agrarfrost“ - auch ohne Vorliegen eines Fehlers im Rechtssinne - jederzeit entweder vom Vertrag und / oder von der betreffenden Lieferung ganz oder teilweise zurücktreten oder die jeweils in Verruf geratenen Artikel dem Lieferanten Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises sowie aller sonstigen damit „Agrarfrost“ verbundenen Kosten zurückgeben.

11. Schutzrechte Dritter
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter, z.B. im Hinblick auf die Waren, deren Verpackung oder Kennzeichnung sowie in Zusammenhang mit den Waren gemachten Werbeaussagen, verletzt werden.

(2) Wird „Agrarfrost“ von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, „Agrarfrost“ auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf sämtliche Aufwendungen, die „Agrarfrost“ aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.

(3) Die Verjährungsfrist des Freistellungsanspruches von „Agrarfrost“ gegenüber dem Lieferanten beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

(4) Wird „Agrarfrost“ aufgrund der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter daran gehindert, die gelieferte Ware zu verkaufen, ist der Lieferant verpflichtet, diese gegen Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises zurückzunehmen. Weitergehende Ansprüche von „Agrarfrost“, wie zum Beispiel auf Ersatz von aufgrund der Nichteinhaltung fester Liefervereinbarungen mit Kunden von „Agrarfrost“ entstehender Schäden, bleiben unberührt.

12. Änderungen
(1) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen dieser Bedingungen und des schriftlichen Vertragsinhalts haben nur Gültigkeit, wenn sie durch die „Agrarfrost“ schriftlich bestätigt worden sind. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

(2) Falls Bestimmungen dieser Bedingungen oder Teile hiervon unwirksam sind oder werden, wird davon die Gültigkeit der Einkaufsbedingungen und des Vertrages im Ganzen nicht berührt. Vielmehr Ist eine unwirksame Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen; die dem wirtschaftlichen Ziel möglichst nahe kommt.

(3) Sollte ein Gesellschafterwechsel beim Lieferanten stattfinden und sollte hierdurch „Agrarfrost“ einen sachlichen Grund erlangen, an dem Vertrag nicht festhalten zu wollen, hat „Agrarfrost“ das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages „aus wichtigem Grund“.

12. Erfüllungsort/Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der „Agrarfrost“. „Agrarfrost“ ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt deutsches Recht; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 
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